Jugendordnung der Sportjugend im SSB Münster

§ 1 Name, Mitgliedschaft & rechtliche Stellung

1) Die Sportjugend im SSB Münster ist die Jugendorganisation des StadtsportbundesMünster. Ihr gehören die Jugendorganisationen der Mitgliedsvereine desStadtsportbundes Münster an, die eine eigene Jugendordung haben. Sie vertritt, nachinnen und außen, die Mitglieder der Mitgliedsvereine des SSB Münster, die das 27.Lebensjahr noch nicht vollendet haben

2) Die Sportjugend im SSB Münster unterliegt, sofern die hier aufgeführten Regelungen nicht abweichen, der Satzung des SSB Münster e.V..

3) Die Sportjugend im SSB Münster ist für die Planung und Verwendung der ihrzufließenden Mittel der öffentlichen Hand, privater Träger und Personen, sowie der ihrlaut Haushaltsplan zugewiesenen Mittel durch den SSB Münster e.V. zuständig. Sie führtund verwaltet sich im Rahmen der Satzung des SSB Münster e.V. selbständig.

4) Die Sportjugend im SSB Münster ist steuerrechtlich unselbständig.

5) Die Sportjugend im SSB Münster ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach §75SGB VIII (KJHG).

6) Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Jugend wird durch den Vorstand des SSB Münsterwahrgenommen. Beschlüsse der Gremien der Sportjugend sind von diesen umzusetzen,sofern sie nicht gegen Recht, Satzung oder Ordnungen verstoßen, oder ein erheblicheswirtschaftliches oder sonstiges Risiko für den Verband hervorrufen.

§ 2 Grundsätze

1) Die Sportjugend im SSB Münster bekennt sich zur demokratischen, sozialen, sowierechtsstaatlichen Grundordnung und setzt sich, in jeder Hinsicht, für Mitbestimmung,Mitgestaltung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit jungerMenschen ein und vertritt die Rechte junger Menschen gegenüber Politik undGesellschaft.

2) Die Sportjugend Münster will die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeitweiterentwickeln, Bildung, Betreuung und Erziehung durch Kinder- und Jugendarbeit imSport fördern und damit einen Beitrag zur Bewältigung gesellschaftlicher undjugendpolitischer Aufgaben leisten.

3) Die Sportjugend Münster tritt durch angemessene Formen der Kinder- undJugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängigdavon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

4) Die Sportjugend im SSB Münster vertritt den Grundsatz, dass Bewegungsangebote zurGesamterziehung der Jugend gehören.

5) Die Sportjugend im SSB Münster ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für Menschenrechte,Toleranz, Integration und Inklusion im Hinblick auf Religion, Weltanschauung undHerkunft ein.

6) Die Sportjugend im SSB Münster setzt sich für manipulationsfreien Kinder- undJugendsport und für die Erziehung zu Fairplay und Respekt, durch die im Sport gelebtenWerte ein.

7) Die Sportjugend im SSB Münster ist Mitglied in der Sportjugend im LandessportbundNRW und kann Mitglied in anderen Organisationen sein, sofern dies nicht den satzungsgemäßen Interessen des Stadtsportbundes zuwider läuft.

§ 3 Aufgaben & Ziele

1) Die Sportjugend Münster vertritt die Interessen der ihr
angeschlossenen münsterschen Sportvereine auf lokaler Ebene und in den übergeordneten Organisationen. Sie übernimmt Innovations- und Grundsatzaufgaben für die Jugendarbeit ihrer Mitglieder.

2) Die Sportjugend Münster will den Jugendabteilungen der angeschlossenen Vereine bei der Lösung ihrer Aufgaben behilflich sein.

3) Die Sportjugend im SSB Münster tritt gegenüber Politik, Verwaltung und Gesellschaft als Bildungsakteur auf und vertritt den ganzheitlichen Bildungsbegriff.

4) Aufgaben und Ziele der Sportjugend im SSB Münster sind, unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates insbesondere:

  • a. Förderung und Sicherung von Bewegung, Spiel und Sport, als wichtigen Teil der Kinder- und Jugendarbeit im Jugendverband.
  • b. Förderung des jungen Ehrenamtes als Teil der Engagementkultur im Sport und Anregung zum gesellschaftlichen und ehrenamtlichen Engagement (Partizipation) sowie Gewinnung und Entwicklung von jungen Menschen als Mitarbeiter/-innen für die Kinder- und Jugendarbeit.
  • c. Förderung und Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Gesunderhaltung und Leistungsfähigkeit.
  • d. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit Situationen von jungen Menschen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge und Verbesserung dieser Situationen.
  • e. Förderung der Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung von Kindern und Jugendlichen in allen Lebenslagen und Entscheidungsebenen.
  • f. Schaffung von Chancengleichheit unter jungen Menschen und Unterstützung der Persönlichkeitsbildung und -entwicklung, des kommunikativen Verhaltens und der sozialen Inklusion.
  • g. Mitarbeiterentwicklung in den Vereinen und deren Jugendorganisationen, auch durch die Schaffung von Bildungs- und Qualifizierungsangeboten
  • h. Politischer Lobbyismus nach den Kriterien des Landesjugendringes NRW zur einmischenden, eigenständigen Jugendpolitik in allen politischen Bereichen.

5) Die Sportjugend Münster sieht in den Zielsetzungen und Wertevorstellungen anderer Jugendgemeinschaften wichtige Grundlagen der Jugendarbeit. Sie wird deren Bemühungen unterstützen, auch sportliche Betätigung in ihr Programm aufzunehmen. Die Sportjugend Münster erstrebt zur Verwirklichung ihrer Aufgaben und Ziele die Zusammenarbeit mit allen Erziehungsträgern und Jugendverbänden.

§ 4 Organe

Organe der Sportjugend im SSB Münster sind:
1. die Jugendvollversammlung
2. der Jugendvorstand, welcher dem Jugendausschuss laut Satzung des SSB Münster entspricht.

§ 5 Jugendvollversammlungen

1) Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend im SSB Münster.

2) Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  • a. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
  • b. Entgegennahme der Kassen- und Prüfberichte
  • c. Entlastung des Jugendvorstandes
  • d. Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendvorstandes für je zwei Jahre
  • e. Wahl von 2 Kassenprüfer*innen für je zwei Jahre
  • f. Beschlussfassung über die Förderrichtlinien
  • g. Beschlüsse über vorliegende Anträge

3) Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche

3) Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie bestehen aus den von den Mitgliedsorganisationen bestellten Vertretern und dem Jugendvorstand.

4) Nur Jugendorganisationen, die eine eigene Jugendordnung haben, können an den Jugendvollversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.

5) Die ordentliche Jugendvollversammlung tritt jährlich jeweils mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung des Stadtsportbundes Münster e. V. zusammen.

6) Auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Jugendorganisationen oder auf Grund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand gemäß §5 Abs. 7.

7) Der Jugendvorstand lädt zur ordentlichen und außerordentlichen Jugendvollversammlung in Textform (Brief, oder E-Mail) drei Wochen vor dem Tagungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

8) Anträge sind in Textform mit Begründung spätestens 10 Tage vor der Jugendvollversammlung bei dem Vorsitzenden des Jugendvorstandes einzureichen. Fristgerecht eingegangene Anträge werden spätestens eine Woche vor der Jugendvollversammlung in Textform versandt.

9) Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Jugendvollversammlung kann auf zwei Wochen verkürzt werden.

10) Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig.

11) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

12) Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich, sofern nicht einer der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. In besonderen Fällen können Abwesende gewählt werden, wenn sie dem Jugendvorstand ihre Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher in Textform erklärt haben.

13) Mitgliedsvereine der Sportjugend im SSB Münster haben im Rahmen ihrer Mitgliederzahlen bis einschließlich 27 Jahre nachfolgende Stimmenzahlen:

Mitglieder bis 27 Jahre einschließlich Stimmen
bis zu 100 2
101 bis 300 3
301 bis 600 4
601 bis 1000 5
1001 bis 1600 6
1601 bis 2400 7
2401 bis 3400 8
3401 und mehr 9

14) Die gewählten Jugendwarte*innen der Vereine können ihre Stimme einer Vertretung ihres Vereins übertragen. Jedes Mitglied des Jugendvorstandes hat eine Stimme. Diese Stimme ist nicht übertragbar.

§ 6 Jugendvorstand

1) Der Jugendvorstand setzt sich gleichberechtigt zusammen aus

  • a. einer vorsitzenden Person,
  • b. einer stellvertretenden Person Finanzen,
  • c. einer stellvertretenden Person Koordination Jugendteam,
  • d. bis zu vier beisitzende Personen für spezielle Aufgaben,
  • e. der beim SSB Münster ggf. angestellten "Fachkraft für Jugendarbeit" als beratendes Mitglied, ohne Stimmrecht

2) Scheidet ein Mitglied des Jugendvorstandes vorzeitig aus, oder bleibt unbesetzt, so kann der Posten durch den Jugendvorstand kommissarisch neu besetzt werden.

3) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Stadtsportbundes Münster e. V. und dieser Jugendordnung der Sportjugend Münster.

4) Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens 6 x im Jahr statt.

5) Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

6) Die Zusammensetzung des Jugendvorstandes soll gewährleisten, dass das Verhältnis der Geschlechter unter den Mitgliedern möglichst ausgeglichen ist. Außerdem sollen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes über 18 Jahren und mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder des Jugendvorstandes unter 27 Jahren alt sein.

7) In den Jugendvorstand kann, unter besonderer Beachtung von §6 Abs. 6, jedes Mitglied eines Mitgliedsvereines des SSB Münster gewählt werden.

8) Die vorsitzende Person und eine ihrer stellvertretenden Personen sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes des SSB Münster e.V..

9) Der Jugendvorstand legt in seiner ersten Sitzung nach einer Wahl fest, welche stellvertretende Person in der jeweiligen Wahlperiode neben der vorsitzenden Person die zweite Jugendstimme im Vorstand des SSB Münster vertritt.

10) Die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendvorstandes vertreten die Sportjugend im SSB Münster in den Mitgliederversammlungen des Stadtsportbundes.

§ 7 Jugendteam

1) Das Jugendteam (=J-Team) ist eine Gruppe von jungen Menschen, die sich in der Kinder- und Jugendarbeit der Sportjugend im SSB Münster engagieren ohne ein Amt im Jugendvorstand zu übernehmen. Sie dürfen nicht älter als 27 Jahre sein.

2) Das J-Team bildet einen Zusammenschluss, der beliebig ausgeweitet und in seiner Struktur verändert werden kann. Mitglieder des Jugendvorstandes können ebenfalls Mitglied im J-Team sein. In das J-Team kann man jederzeit ein- und wieder austreten.

3) Beschlüsse des J-Teams können jederzeit vom Jugendvorstand überarbeitet werden.

4) Das J-Team koordiniert sich selbst, hat aber auch die Person Koordination Jugendteam zur Seite stehen, die die Kommunikation zwischen J-Team und Jugendvorstand sichert.

5) Das J-Team dient zum/zur:

  • a. Projektplanung, -durchführung und –auswertung
  • b. Themenfindung
  • c. Meinungsbildung
  • d. Erfahrungsaustausch
  • e. Aufbau von Netzwerken zwischen und mit den Mitgliedsvereinen, sowie zu anderen Organisationen
  • f. Kooperationen mit anderen Organisationen
  • g. Aktiver Beteiligung, Mitbestimmung und Mitgestaltung von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendarbeit
  • h. Kontakt und Gemeinschaftsleben

§ 8 Änderung der Jugendordnung

1) Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer, speziell zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Antrag mit der Tagesordnung eingeht.

2) Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten.

3) Die Jugendordnung oder deren Änderungen treten in Kraft, wenn sie vom Vorstand des Stadtsportbundes Münster e.V. bestätigt worden sind.

Mit Inkrafttreten dieser Jugendordnung verliert die bisherige Jugendordnung der Sportjugend Münster vom 15.01.1976 und ihre Änderungen vom 30.01.2006, vom 14.03.2011 und vom 03.04.2017 ihre Gültigkeit.

Die Vollversammlung der Sportjugend im SSB Münster hat vorstehende Jugendordnung am 09.04.2018 beschlossen und am 24.03.2022 geändert.

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